Einsprüche

Vorlage Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Betreff:
Einspruch gegen Bußgeldbescheid vom ...
Brieftext:

hiermit lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom ... ein. Den Bescheid haben Sie mir zustellen lassen, weil ich eine Strafgebühr für falsches Parken vom ... nicht beglichen haben soll. Dies ist allerdings nicht korrekt: Ich habe die Gebühr fristgerecht überwiesen, wie mein in Kopie beigelegter Kontoauszug belegt.

Bitte erklären Sie den Bußgeldbescheid daher für gegenstandslos und hinfällig.

Verwandte Themen:

Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007

Betreff:
Einkommensteuer 2007/Steuernummer 000/000 000
Brieftext:

hiermit legen ich (wir) gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom xx.xx.2008

Einspruch

ein.

Begründung:

Ich (Wir) beantragen (weiterhin), die Entfernungspauschale auch hinsichtlich der ersten
zwanzig gefahrenen Kilometer anzuerkennen. Entsprechend ist der Einkommensteuerbescheid
2007 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von

(jährliche Arbeitstage) x 20 Kilometer x 0,30 € = (weitere Fahrtkosten)

zu berücksichtigen sind.

Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (des Ehemanns/
der Ehefrau) betragen daher insgesamt

(bisher berücksichtigte Werbungskosten) + (weitere Fahrtkosten) = x.xxx,- €

Der von Ihnen bereits berücksichtigte Freibetrag entspricht zwar der gesetzlichen Regelung
in § 39 a Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG. Die Neuregelung ist verfassungswidrig.
Sie verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot der folgerichtigen Umsetzung des
objektiven Nettoprinzips bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Fahrtkosten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Verstoß ist nicht durch den verfassungsrechtlich
gebotenen besonderen sachlichen Grundgerechtfertigt und verletzt deshalb Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf das Rechtsgutachten
Verfassungsfragen der geplanten Streichung der Pendlerpauschale im
Einkommensteuerrecht von Prof. Dr. Joachim Wieland. Das Rechtsgutachten von
Professor Wieland finden Sie unter folgendem Link: www.dgb.de / Themen / Themen A
bis Z, bitte "S" anklicken, dann "Steuerpolitik" wählen.

So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung
vom 4.12.2002 (2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00) ausgeführt, dass für die
verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit auch
privat (mit)veranlasste Kosten zu berücksichtigen sind, wenn es sich - wie vorliegend - um
zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand handelt (BVerfGE 107, 27 ff).

Auch Finanzgerichtstagspräsident und Richter am Bundesfinanzhof Jürgen Brandt hat
betont, dass Erwerbsaufwendungen, nach dem im Steuerrecht geltenden Nettoprinzip,
abzugsfähig bleiben müssen. Dieses Prinzip in einem einzigen Punkt, den Fahrtkosten zur
Arbeit, abzuschaffen, in anderen Teilen des Steuerrechts aber daran festzuhalten, sei im
Hinblick auf den Grundsatz der Folgerichtigkeit problematisch.

Entsprechend haben unter anderem der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. und
der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. Musterverfahren durch alle Instanzen bis
hin zum Bundesverfassungsgericht angekündigt.

Daher erkläre ich mich (wir uns) bis zur abschließenden Entscheidung über
Rechtsfrage mit dem Ruhen des Verfahrens, gemäß § 363 Abs. 2 AO, einverstanden.

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